Satzung
des
„Vereins der Freunde und Förderer des Stadtmuseums Lippstadt e.V.“
in der Fassung des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung vom 20.09.2017
§ 1 Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Stadtmuseums Lippstadt“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister.
Sitz des Vereins ist Lippstadt.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) im und durch das Stadtmuseum.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aufgaben des Vereins:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft:
Mitglieder des Vereins können sein:
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung gegenüber dem Verein erworben.
Die Mitgliedschaft berechtigt:
Die Mitgliedschaft erlischt:
§ 4 Mitgliedsbeiträge:
Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils für die einzelnen Arten der Mitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sind jeweils für ein volles Geschäftsjahr zu entrichten.
Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Über Härtefälle entscheidet der Vorstand.
Der Beitrag für ein Firmenmitglied soll im Einzelfall festgelegt werden.
§ 5 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
§ 6 Vorstand:
Der Vorstand leitet den Verein.
Er besteht aus vier Mitgliedern sowie der Leiterin bzw. dem Leiter des Stadtmuseums.
Der Vorstand kann weitere Mitglieder als Beisitzer berufen.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen mit Ausnahme der/des Leiterin/Leiters des Stadtmuseums Vereinsmitglieder sein. Sie sind ehrenamtlich tätig.
Die Mitgliederversammlung wählt die/den 1. Vorsitzende(n), stellvertretende(n) Vorsitzende(n), Schatzmeister(in) und Schriftführer(in).
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und Schatzmeister(in).
Je zwei Mitglieder des Vorstandes i.S. des § 26 BGB sind gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt.
§ 7 Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung des Vorstandes an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung ist den Mitgliedern mindestens 14 volle Tage vor der Mitgliederversammlung, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zuzusenden.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, und zwar regelmäßig im III. Quartal eines jeden Jahres.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Davon ausgenommen sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins gem. § 10 der Satzung.
Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer führt während der Versammlung Protokoll. Das Protokoll ist von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 8 Kassenprüfer:
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäßeund steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand geleisteten Ausgaben.
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 9 Geschäftsjahr:
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lippstadt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Stadtmuseum zu verwenden hat. Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist in jedem Falle ausgeschlossen.
Lippstadt, den 20.09.2017